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Kosten

Erstberatung / gutachterliche Stellungnahme

Ein Erstberatungsgespräch wird je nach Umfang mit 80,- € bis 180,- € zzgl. MwSt. abgerechnet.
Für die Ausarbeitung eines schriftlichen Gutachtens für Verbraucher können jeweils bis zu 250,- € zzgl. MwSt. anfallen. Dies ergibt sich aus § 34 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG).

 

Geschäftsgebühr / gerichtliche Tätigkeit

Sollte der Rechtsanwalt tätig werden, so bemisst sich die Vergütung ebenfalls gemäß RVG nach dem jeweiligen Gegenstandswert bzw. Streitwert.

Für die Berechnung des Streit- bzw. Gegenstandswertes findet sich ein Vielzahl von Vorschriften. Klagt der Mandant etwa einen bestimmten Geldbetrag ein, so ist dessen Höhe der Streitwert des Verfahrens. Wird im Mietrecht eine Räumungsklage erhoben, so bestimmt sich der Streitwert der Räumungsklage in der Regel nach dem 12fachen der Nettomiete. Geht es um einen Kündigungsschutzprozess vor dem Arbeitsgericht, berechnet sich der Streitwert idR nach dem dreifachen Monatseinkommen. Durch weitere Anträge kann sich der Streitwert in den zuvor genannten Fällen allerdings auch noch erhöhen.

Welche Gebühren im Einzelnen bei dem so ermittelten Streitwert anfallen, hängt von der Art der vom Rechtsanwalt vorgenommenen Tätigkeiten ab.

Wird der Rechtsanwalt nach außen tätig, indem er etwa mit dem Gegner Schriftverkehr führt, fällt eine Geschäftsgebühr an. Wird der Anwalt vor Gericht tätig, erhält er Anwalt in der Regel eine Verfahrens- und eine Terminsgebühr. Die durch den außergerichtlichen Schriftwechsel entstandene Geschäftsgebühr wird z. T. wieder mit der Verfahrensgebühr verrechnet wird. Sofern der Rechtsstreit durch einen Vergleich beendet wird, fällt darüber hinaus eine Einigungsgebühr an.

Hinzu kommen dann noch Pauschalen, die der Anwalt z.B. für Telekommunikations- und Fotokopierkosten in Rechnung stellen darf, und natürlich die Mehrwertsteuer in Höhe von derzeit 19%.

 

Beratungshilfe / Prozesskostenhilfe / Rechtsschutz

Wer nicht über die Mittel verfügt, anwaltliche Beratung in Anspruch zu nehmen oder einen Prozess zu führen, erhält unter bestimmten Umständen staatliche Unterstützung. So kann für anwaltliche Beratung bei den Rechtsantragsstellen der Amtsgerichte ein Beratungshilfeschein beantragt werden. Mit diesem Berechtigungsschein kann man einen Rechtsanwalt seiner Wahl aufsuchen, um sich beraten zu lassen. Dabei kann der Rechtsanwalt eine Schutzgebühr von € 10,00 verlangen. Der Rechtsanwalt rechnet seine weiteren Kosten dann gegenüber der Rechtsantragstelle des Amtsgerichtes ab.

Sofern die Angelegenheit gerichtlich zu klären ist, kann Prozesskostenhilfe (PKH) beantragt werden. Die Gewährung der Prozesskostenhilfe richtet sich nach den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Antragstellers und nach den Erfolgsaussichten der Klage oder der Verteidigung gegen ein Klage. Wenn es die Einkommensverhältnisse des Antragstellers sich innerhalb der nächsten 10 Jahre seit Bewilligung der Prozesskostenhilfe ändern, müssen die vorgestreckten Beträge eventuell ratenweise zurückgezahlt werden.

Sofern man eine Rechtsschutzversicherung abgeschlossen hat, kann diese in Anspruch genommen werden. zu haben, die für anfallende Anwalts- und Gerichtskosten aufkommt. Hier gilt es allerdings genau zu prüfen, welche Risiken die Versicherung abdeckt. So ist im Familienrecht und im Erbrecht oft nur die Beratung abgedeckt.

 

Honorarvereinbarung

Zwischen dem Rechtsanwalt und dem Mandanten können auch so genannte Honorarvereinbarungen geschlossen werden. Bei einer Honorarvereinbarung vereinbart der Anwalt mit dem Mandanten eine Vergütung, die von den gesetzlichen Gebühren nach dem RVG abweicht. Bis auf wenige Ausnahmefälle darf aber ein Rechtsanwalt auch in einer Honorarvereinbarung kein Honorar vereinbaren, das niedriger ist als die gesetzlichen Gebühren nach dem RVG. Ggf. besteht der Anwalt auch auf eine Honorarvereinbarung, wenn das streitwertbezogene Honorar gering ist, die Angelegenheit aber voraussichtlich unverhältnismäßig viel Arbeit machen wird. Auch in den Bereichen, für die im RVG keine gesetzlichen Gebühren festgelegt sind, soll der Rechtsanwalt auf eine Honorarvereinbarung hinwirken. Dies betrifft den gesamten Bereich der außergerichtlichen Beratung, sowie der Ausarbeitung eines schriftlichen Gutachtens und der Mediation. In unserem Hause wird üblicherweise ein Stundensatz von 200,- € zzgl. Auslagen und MwSt. angesetzt.